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Wer Bilder zur Präsentation seiner Internetseite angefertigt hat, möchte
mitunter wissen, wo diese Bilder ohne Kenntnis des Inhabers der
Bildrechte im Internet zu finden sind. Immer wieder stellen die Inhaber
von Bildrechten nämlich fest, dass sie die von ihnen angefertigten
Bilder nur mühsam wiederfinden. Einmal ins Netz gestellt, verbreiten
sich Bilder einerseits auf ungeahnten Wegen und sind kaum mehr
aufzufinden. Grund genug, einmal zu beschreiben, auf welche Art und
Weise man seine Bilder im Internet markieren und später wieder
auffinden kann.
Übersicht
Nur teilweise erfolgversprechend: Bildersuche per Suchmaschine?
Wie findet man seine Bilder im Internet wieder?
Wie ist die Rechtslage für den Urheber von Bildern?
Wie ist die Rechtslage für die abgelichtete Person?
Nur teilweise erfolgversprechend: Bildersuche per Suchmaschine?
Die
Bildersuche per Suchmaschine bietet zwar einen interessanten Einstieg,
um die heutigen Fundstellen der einst angefertigten und im Internet
verbreiteten Bilder wieder aufzuspüren. Die Suchmöglichkeiten sind
jedoch begrenzt. Die meisten im Internet frei zugänglichen
Bildersuchmaschinen suchen nämlich nicht nach digitalen Bildern, d. h.
nach einer konkreten digitalen Rastergrafik, die in der kleinsten
Einheit als Pixel, Bildpunkt oder Bildzelle
bezeichnet wird, sondern nach Suchbegriffen, d. h. nach den
Dateibezeichnungen von Bildern. Die Dateibezeichnung eines Bildes kann
jedoch individuell verändert werden. Wenn beispielsweise ein Foto von
Herrn Meyer die Dateibezeichnung „Meyer" trägt, würde es im Suchergebnis einer Online-Bildersuche bei der Suche nach „Meyer"
irgendwann und irgendwo zwar gefunden werden; allerdings unter
Umständen erst dann, wenn man Millionen weitere Bildern unter diesem
Namen durchforstet hat. Wenn aber die Dateibezeichnung des Fotos von
dem Herrn Meyer verändert wurde und das Bild nun den Namen „Müller"
trägt, würde das Foto in einer Bildersuche, die lediglich eine Suche
nach Dateinamen kennt, gar nicht erst auftauchen. Eine nur bedingt
taugliche Abhilfe bietet die Veränderung der Suchparameter.
Beispielsweise kann man im Rahmen der Bildersuche von Google erweiterte
Suchparameter auswählen: etwa die Suche anhand der Dateigröße, nach der
Art der Formatierung („jpeg-Dateien", „gif-Dateien", „bmp-Dateien"
etc.), anhand der Parameter schwarzweiß oder Bilder in Farbe etc. Doch
auch diese Suchparameter werden einerseits immer noch eine riesige
Trefferzahl generieren und andererseits nur dann zu einem Ergebnis
führen, solange die Bildparameter von dem Verletzer der Bildrechte
nicht geschickt verändert worden sind. Kein Suchergebnis wird man
deshalb generieren, falls der Dateiname geändert, das Bild in einem
neuen Format abgespeichert bzw. die Farbeinstellungen oder die
Dateigröße angepasst wurde.
Wie findet man seine Bilder im Internet wieder?
Profis
nutzen deshalb die Möglichkeit seine eigenen Bilder mit einer digitalen
Signatur zu versehen. Eine Reihe von unterschiedlichen Diensten bietet
diese Möglichkeit inzwischen an und auch qualifizierte Webdesigner
bieten ihre Dienstleistung inzwischen mit diesen Qualitätsmerkmalen an.
In diesem Fall werden die eigenen Bilder vorab mit einer Signatur
versehen. Mit Hilfe dieser Signatur und einer geeigneten Software
können die Bilder dann unproblematisch später wieder aufgefunden
werden. Diese Software, von denen es unterschiedliche Arten gibt, ist
besonders interessant für Fotografen, für kommerzielle Anbieter von
Internetseiten, Shop-Betreibern und denjenigen, die ihre Kontrolle
darüber behalten möchten, wo die von ihnen selbst hergestellten Bilder
im Internet erscheinen.
Wie ist die Rechtslage für den Urheber von Bildern?
Wer
Bilder selbst angefertigt hat, wird in der Dogmatik des deutschen
Urheberrechtsgesetzes als ein Lichtbildner bezeichnet. Die Rechte sind
vergleichbar mit den Rechten der Hersteller von Lichtbildwerken und
sind im Urheberrechtsgesetz geregelt. Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche sind hier stets möglich, wenn ein Dritter
ungefragt Bilder verwendet. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich
nach der sog. Lizenzanalogie. Will man das Maximum an Schaden erlösen,
lässt sich allerdings vorab keine konkrete Angabe tätigen, sondern es
kommt auf den Einzelfall an, der sorgfältig geprüft werden muss.
Entscheidend ist es, a) ob eine gewerbliche oder private
Rechtsverletzung vorliegt, b) wie, wo
und wie lange die Fotos verwendet wurden, c) welche Bildqualität und
Größe die Fotos haben, d) welche Abbildung auf den Fotos zu sehen ist
(Landschaftsaufnahmen/ bekannte Persönlichkeiten) etc. Je nach der Art
des verwendeten Bildes lassen sich unterschiedliche Schadensersatzhöhen
geltend machen.
Wie ist die Rechtslage für die abgelichtete Person?
Neben
dem Urheber eines Bildes (= dem Fotografen) kann aber auch derjenige
Rechte geltend machen, der auf dem Foto abgelichtet wurde. Allerdings
geht es im Kern bei den Rechten einer abgelichteten Person nicht mehr
um Urheberrechte als sog. „Lichtbildner", sondern um
Persönlichkeitsrechte. Lediglich in dem seltenen Fall einer
Selbstaufnahme sind beide Rechteinhaber identisch. Die
Persönlichkeitsrechte sind, um die Verwirrung komplett zu machen, in
Deutschland gesondert im „Kunsturhebergesetz" geregelt. Dieses
Gesetz reicht bereits in das Jahr 1907 zurück und existiert neben dem
Urheberrechtsgesetz, hat aber erst im digitalen Zeitalter, eine
besonders wichtige Funktion mit erheblicher Praxisrelevanz übernommen.
Demnach stellt es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und unter
Umständen sogar einen Straftatbestand dar, wenn Bilder, die bestimmte
Personen erkennbar wiedergeben, ungefragt im Internet verbreitet
werden. Insofern hat jeder, der auf einem Bild gezeigt wird, das Recht
auf Unterlassung gegenüber einem Dritten, der ohne Erlaubnis der
abgelichteten Person, Bilder verbreitet, sofern keine ausdrückliche
Zustimmung zur Nutzung des Fotos vorliegt.
(V.i.S.d.P) Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse, ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (www.ilex-recht.de), Potsdam
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