Cyberstalking: Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Beleidigungen im Netz
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Allein die deutsche eBay Plattform hat nach eigenen Angaben 14,5 Millionen aktive Mitglieder (Stand März 2008). Hier wird alle zwei Sekunden ein Kleidungsstück verkauft und im Anschluss daran meist eine Bewertung des Verkäufers abgegeben. Die bekannte Studentenplattform StudiVZ hat derzeit circa 9 Millionen Mitglieder. Städte und Gemeinden, Unternehmen und Verbände und sogar Privatleute, jeder präsentiert sich und seine Meinung im Internet. Somit steht fest: Was in der realen Welt den Strafgesetzgeber bereits zu einem Handeln veranlasste (§ 238 Strafgesetzbuch: „strafbare Nachstellung eines anderen Menschen“), gewinnt nun auch in der virtuellen Welt mehr und mehr an Bedeutung: das Cyberstalking. Betroffene werden dabei über das Internet verunglimpft. Gerade Unternehmer und Freiberufler sind aber von einem guten Ruf abhängig. Umso wichtiger sind Rechtschutzmöglichkeiten hiergegen. Über einen solchen Fall des Cyberstalkings hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden.
Tatsachenbehauptungen und Werturteile
Ob man sich gegen Äußerungen im Internet erfolgreich wehren kann,
hängt zunächst davon ab, in welche Kategorie die Äußerung einzuordnen
ist. Die Rechtsprechung unterscheidet seit jeher zwischen
Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Tatsachenbehauptungen sind
Umstände, die einem objektiven Beweis zugänglich sind. Deren
Berechtigung hängt, so hat es auch das Bundesverfassungsgericht
gesehen, allein davon ab, ob sie inhaltlich zutreffend sind.
Werturteile verfügen über einen subjektiven Kern und drücken eine
eigene Meinung aus, die dem Beweis gerade nicht oder nur schwer
zugänglich sind. Ein Werturteil, eine eigene Meinung, steht
grundsätzlich jedem frei. Und hier knüpft die Entscheidung des
Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 1 U 13/06) an.
Werturteile in Forenbeiträgen sind jedenfalls dann als Schmähkritik
unzulässig, wenn sie im Wesentlichen auf eine persönliche Diffamierung
abzielen. Hierbei ist eines klarzustellen: Die Meinungsfreiheit nach
Artikel 5 Absatz 1 GG ist ein hohes Gut. An die Qualifizierung einer
Aussage als unzulässige Schmähkritik sind hohe Anforderungen zu
stellen. Nicht jede überzogene, ausfällige Kritik, so hat einst das
Bundesverfassungsgericht entschieden, kann dem genügen. Eine gewisse
Erheblichkeit muss erreicht werden.
Auch der Betreiber der Internetseite ist verantwortlich
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat zudem entschieden, dass
sich Unterlassungsansprüche auch gegen den Betreiber eines Forums im
Internet richten können, der sich gar nicht selbst geäußert hatte.
Die Unterlassungspflicht des Dienstanbieters, so das Oberlandesgericht,
gelte für den Eingriff in unmittelbar persönlichkeitsbezogene
Grundrechte (z.B. die Menschenwürde). Dies ist beim Cyberstalking keine
Seltenheit. Dieser Unterlassungsanspruch sei auch nicht vom Verschulden
des Störers abhängig.
Ein Zusatz hierzu: Forenbetreiber, die sich über § 10 des
Telemediengesetzes von einer Haftung befreien wollen, da sie von der
Rechtsverletzung keine Kenntnis haben und - verständlicherweise - nicht
jeden Tag alle Einträge auf Rechtsverletzungen überprüfen können,
müssen zweierlei bedenken. Erstens: Auf Unterlassungsansprüche, so das
Brandenburgische Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, sei § 10 des
Telemediengesetzes nicht anwendbar. Zweitens: Sobald der Betroffene den
Forenbetreiber abgemahnt hat, ist diese nicht mehr gutgläubig und kann
sich nicht mehr auf § 10 des Telemediengesetzes berufen. Dann besteht
u.U. sogar die Möglichkeit, dass der Forenbetreiber sich
schadenersatzpflichtig macht.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Das Gericht hatte zudem über die Frage zu entscheiden, wie ein
Unterlassungsanspruch effektiv durchgesetzt werden kann. Es genüge
jedenfalls nicht, dass der Verantwortliche in Zukunft die
Beeinträchtigungen unterlässt, beispielsweise den Beitrag entfernt.
Vielmehr ist er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
verpflichtet. Diese Unterlassungserklärung muss zumindest mit dem
Versprechen versehen sein, bei Wiederholung einen Geldbetrag an den
Betroffenen zu zahlen.
(V.i.S.d.P) Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse, ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (www.ilex-recht.de), Potsdam
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