Filesharing: Urteil des BGH in Sachen unzulässiger Verwendung von Tauschbörsen
Das langersehnte Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 nimmt zu vielen Fragen der
widerrechtlichen Verwendung von Tauschbörsen Stellung. Es zeigt sich, dass
wesentliche Argumente der Abmahnkanzleien nicht greifen. ilex zeigt auf, welche
Konsequenz die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Praxis hat.
Die Entscheidung
Dem BGH lag ein Sachverhalt vom 8. September 2006 vor. Über die Tauschbörse
„eMule“ wurde der Titel „Sommer unseres Lebens“ des Künstlers Sebastian Hämer
zum Herunterladen angeboten. Wie in diesen Fällen üblich, wurde die IP-Adresse
nachweisbar erfasst und über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
eine Auskunft bei der Deutschen Telekom AG geholt. Durch Angabe der IP-Adresse
und dem genauen Zeitpunkt des Verstoßes konnte der Provider den Inhaber des
Internetanschlusses ermitteln und der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Die vom Rechteinhaber beauftragte Anwaltskanzlei forderte nunmehr von dem
Internetanschlussinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den
Ersatz der Kosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte und einen
Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr). Der Internetanschlussinhaber kam der
Forderung nicht nach. Daraufhin wurde er verklagt.
Erstinstanzlich wurde der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der
Internetanschlussinhaber hat hiergegen Berufung eingelegt und damit auch Erfolg
gehabt. Hiergegen hat der Internetanschlussinhaber seinerseits Revision zum
Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Insoweit handelt es sich zunächst um einen klassischen Filesharingfall. Eine
Besonderheit dieses Falles war es indes, dass der Internetanschlussinhaber zum
Zeitpunkt des Verstoßes im Urlaub war. Zudem befand sich sein PC in einem
abgeschlossenen Büroraum, der keinem Dritten zugänglich war. Damit war klar,
dass die Rechtsverletzung nur über die WLAN-Verbindung des Beklagten von
außerhalb erfolgen konnte. Von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung war,
dass der WLAN-Anschluss nicht hinreichend gesichert war. Diesbezüglich kann
davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Sicherung durch eine
Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard üblich ist.
Der Bundesgerichtshof gab der klagenden Rechteinhaberin hinsichtlich des
Unterlassungsanspruches und hinsichtlich des Ersatzanspruches der
Rechtsanwaltskosten recht. Den Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenzgebühr)
lehnte der BGH jedoch ab.
Geklärte
Fragen
Hinsichtlich zweier Punkte hat sich der BGH eindeutig positioniert:
1. Ist eine Verletzung über den WLAN-Zugang erfolgt, so haftet der
Internetanschlussinhaber nicht auf den Schadensersatzanspruch (fiktive
Lizenzgebühr).
2. Ist der WLAN-Zugang nicht hinreichend (WPA2-Standard) gesichert, ist der
Internetanschlussinhaber zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten und zur Abgabe
einer Unterlassungserklärung verpflichtet.
Für den Abgemahnten besteht insoweit Rechtssicherheit, als dass die von den
abmahnenden Kanzleien regelmäßig geforderten Schadensersatzansprüche (fiktive
Lizenzgebühr) dann unbegründet und nicht gefordert werden können, wenn der
abgemahnte Internetanschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen
hat. Der BGH stellt klar, dass ein Schadensersatzanspruch nur von demjenigen
verlangt werden kann, der die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt (§
97 Abs. 2 UrhG). Viele Abmahnkanzleien führen in ihren Schreiben aus, das auch
die sogenannten Internetanschlussinhaber als Störer (hiervon spricht man, wenn
klar ist, dass der Internetanschlussinhaber nicht selbst derjenige ist, der die
Handlung vorgenommen hat) die fiktive Lizenzgebühr ersetzen müssen.
Der BGH hat jedoch auch klargestellt, dass allein der Umstand, die Handlung
nicht selbst begangen zu haben und nur der Internetanschlussinhaber zu sein,
nicht vor jeglichen Ansprüchen des Rechteinhabers schützt. Wenn eine Verletzung
durch einen Dritten über den WLAN-Zugang erfolgt, kommt es für die Frage, ob
der Internetanschlussinhaber auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten haftet,
darauf an, dass er den WLAN-Zugang hinreichend (zurzeit ist der WPA2-Standard
üblich) gesichert hat. Ansonsten hat der Rechteinhaber einen Anspruch auch
gegen den Internetanschlussinhaber.
Konsequenz
für die Praxis
Für die
Fälle, dass nachgewiesen werden kann, dass der Internetanschlussinhaber nicht
selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, sind
Schadensersatzansprüche (fiktive Lizenzgebühr) in der Zukunft abzulehnen. Da
diese von den Abmahnkanzleien in den Standardschreiben weiterhin gefordert
werden könnten, ist eine sorgfältige Prüfung angezeigt. Für den hier
beschriebenen Fall der Störerhaftung ist es nach wie vor dringend erforderlich,
eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die von den Abmahnkanzleien vorgefertigte Unterlassungserklärung ist regelmäßig
zu weitgehend und muss auf das notwendige Maß beschränkt werden, um das
Haftungsrisiko des Internetanschlussinhabers zu minimieren. Auch hier muss sehr
sorgfältig geprüft werden, wie in dem konkreten Einzelfall vorgegangen werden
soll.
Markus Timm
Rechtsanwalt (Fachanwalt für IT-Recht)