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Wie kaum ein anderes Medium hat das
Internet neue Impulse für den Handel mit Waren im grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr ausgelöst. Ein klassisches Beispiel für grenzüberschreitende
Transaktionen weltweit ist die eBay-Handelsplattform, die von der in Luxemburg
ansässigen eBay Europe S.à.r.l. betrieben und von Verkäufern aus fast allen
Teilen der Welt genutzt wird. Da in Teilen der Schweiz und in Österreich
ebenfalls deutsch gesprochen wird und insofern keine Sprachbarrieren für den
grenzüberschreitenden Warenverkehr überwunden werden müssen, ist es kein
Wunder, dass sich viele deutsche Online-Shops und Online-Portale nicht bloß an
Kunden in Deutschland, sondern auch an Kunden im nahegelegenen Ausland wenden.
Auch umgekehrt wenden sich schweizerische Gesellschaften gerne an Kunden in
Deutschland. Da Shop- und Portal-Betreiber im Internet eine erhebliche Anzahl
von rechtlichen Regeln zu beachten haben, stellt sich in diesen Fällen die
Frage, welche rechtlichen Vorschriften welchen Landes im Einzelfall von den
Betreibern zu erfüllen sind? Ilex Rechtsanwälte & Steuerberater ist dieser
Frage einmal am Beispiel des grenzüberschreitenden e-Commerce zwischen
Deutschland und der Schweiz nachgegangen.
Wann sind deutsche Gerichte
zuständig?
Grundsätzlich ist zwischen der
Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anwendbarkeit deutschen Rechts zu
unterscheiden. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem in der Schweiz
ansässigen Anbieter eines Online-Portals richtet sich nach dem sogenanntem „Übereinkommen
von Lugano vom 16.09.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"
(kurz: Luganoer Übereinkommen). Demnach ist die Zuständigkeit deutscher
Gerichte begründet, wenn in Deutschland ein Erfolgsort des Rechtsgeschäftes
liegt. Dazu reicht es nicht aus, wenn ein Schweizer Internetangebot in
Deutschland abrufbar ist. Dann wäre nämlich immer eine Zuständigkeit deutscher
Gerichte gegeben, weil auch schweizerische Internetangebot typischerweise in
Deutschland abrufbar sind. Allerdings kann bereits dann eine Zuständigkeit
deutscher Gerichte anzunehmen sein, wenn sich ein Internet-Angebot nach dem
Willen des Betreibers an den deutschen Markt wendet. Ob eine solche Auswirkung
auf den bundesdeutschen Markt vorliegt, wird anhand des konkreten
Internet-Angebotes beurteilt. Demnach kommt eine Zuständigkeit deutscher
Gerichte etwa dann in Betracht, wenn auf dem Internet-Portal ein Hinweis
erteilt wird, wonach man auch nach Deutschland liefere, wenn Versandkosten nach
Deutschland aufgeschlüsselt werden, wenn auf irgendeine andere Weise eine
gezielte Ansprache von deutschen Kunden stattfindet oder Preise beispielsweise
in der Währung des Adressaten-Landes genannt werden. Weitere Kriterien können
außerdem sein: die Verwendung von länderspezifischen Top-Level-Domains, die
Verwendung von Bankverbindungen des jeweils anderen Landes, die Platzierung von
Werbung auf deutschen Websites (beispielsweise auf google.de) etc.
Wann ist deutsches Recht anwendbar?
Bei einer in der Schweiz ansässigen
Firma, die sich an ein deutsches Publikum wendet, kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch deutsches Recht zur Anwendung gelangen, selbst wenn der
Anbieter des Internet-Angebotes seinen Sitz in der Schweiz unterhält. Solche
Rechtsfragen tauchen in der Praxis immer dann auf, wenn dem Anbieter der
Vorwurf unterbreitet wird, deutsche Rechtsvorschriften nicht eingehalten zu
haben. Häufig tauchen solche Fragestellungen bei Wettbewerbsprozessen auf; etwa
aufgrund der Nichteinhaltung von Preisangaben-Vorschriften oder aufgrund von
Impressums-Pflichten, Widerrufsbelehrungen etc. Auch in diesen Fällen kann der
abmahnende Wettbewerber verlangen, dass das Recht des Staates angewendet wird,
in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist. Kann der abmahnende Wettbewerber
nachweisen, dass sich das Internet-Angebot auch an deutsche Kunden richtet,
könnte die Anwendbarkeit deutschen Rechtes gegeben sein.
Wann ist eine Zuständigkeit
Schweizer Gerichte gegeben?
Auch umgekehrt kann die
Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichtes anzunehmen sein, wenn sich ein in
Deutschland ansässiger Anbieter eines Internet-Portals auch an ein Schweizer
Publikum wendet. Auch die Schweizer Gerichte nehmen ihre Zuständigkeit - nach
den gleichen Vorschriften - an, wenn lediglich der Handlungs- oder Erfolgsort
in der Schweiz liegt. Ähnlich wie bei der Zuständigkeitsbestimmung deutscher
Gerichte können Anbieter von Internet-Angeboten vor Schweizer Gerichten
verklagt werden, wenn ihre Handlungen in der Schweiz Wirkungen oder auch
Erfolge zeigen. Erneut kommt es auf das Online-Angebot an und ob sich dieses
gezielt an ein Schweizer Publikum richtet. Dabei ist das jeweilige
Online-Angebot im Einzelfall zu betrachten.
Wann ist Schweizer Recht anwendbar?
Ähnlich wie bei der Prüfung der
Anwendbarkeit des deutschen Rechts gilt auch im Hinblick auf das Schweizer
Recht, das besonders bei Wettbewerbsverstößen im grenzüberschreitenden Verkehr
das Schweizer Recht bereits dann anwendbar ist, wenn sich dieses in der Schweiz
auswirkt (Auswirkungsprinzip). Unerheblich ist es dagegen, dass die
Wettbewerbshandlung im Ausland (hier in Deutschland) veranlasst und begangen
wurde.
Fazit:
Wer seine Online-Angebote von der
Schweiz aus auch an deutsche Kunden richtet oder sein Online-Angebot umgekehrt
von Deutschland aus auch an schweizerische Kunden richtet, muss damit rechnen,
in Streitfällen auch an einem ausländischen Gerichtsort verklagt werden zu
können und das Recht einer anderen Rechtsordnung beachten zu müssen. Die
Zuständigkeit ausländischer Gerichte und die Anwendbarkeit ausländischen Rechts
wird bei typischen, grenzüberschreitenden E-Commerce-Sachverhalten unter
bestimmten Voraussetzungen durchaus bejaht. Dies kann bereits dann der Fall
sein, wenn lediglich Versandkosten für den Versand in die Schweiz angegeben
werden oder Währungsangaben in Schweizer Franken erfolgen.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
http://www.ilex-recht.de/2010/
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