Passagen aus Strafakten dürfen nicht veröffentlicht werden
|
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Person gegen ein Strafgesetz verstoßen hat, so wird die Staatsanwaltschaft und ein Strafgericht tätig. Doch ob er wirklich eine Straftat begangen wurde, wird erst durch ein rechtskräftiges Strafurteil entschieden, da prinzipiell auch ein Freispruch möglich ist. Da dies dauern kann, gibt es das verfassungsrechtlich garantierte Prinzip der Unschuldsvermutung. Bis dahin werden die Ermittlungsergebnisse in einer Ermittlungsakte gesammelt, in die beispielsweise der Anwalt des Strafverletzten Einsicht erhält. Was aber passiert, wenn diese sensiblen Daten missbraucht werden, beispielsweise durch eine Veröffentlichung im Internet? Diesen Fall hatte das Landgericht Mannheim zu entscheiden.
Akteneinsicht des Verletzten
Die
Strafprozessordnung begrenzt die Verwertungsmöglichkeiten der durch die
Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewonnen Erkenntnisse auf den
Zweck des Strafverfahrens (§ 477 Abs. 5 StPO). Dadurch wird der
Beschuldigte vor einer frühzeitigen Bloßstellung vor seiner
Verurteilung geschützt. Er gilt immerhin bis zu einem möglichen,
rechtskräftigen Schuldspruch als unschuldig. Insoweit wäre die
Weitergabe von sensiblen Informationen an unbeteiligte Dritte mit einer
Art Anprangerung verbunden, bevor überhaupt feststeht, ob jemand
schuldig ist oder nicht.
Verbreitung von Strafakten im Internet ist rechtswidrig
Das Landgericht Mannheim hatte im Widerstreit dieser Interessen zu
entscheiden. Ein Rechtsanwalt habe Erkenntnisse aus einer Strafakte
nicht nur in Rundschreiben, sondern auch im Internet verbreitet. Dies,
so das Landgericht Mannheim, sei nicht mit dem Zweck der
Strafprozessordnung vereinbar.
Ein solches Verhalten ist nicht einmal zulässig, wenn dadurch weitere,
potentielle Verletzte auf Schadenersatzmöglichkeiten aufmerksam gemacht
werden sollen. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Informationen
der Zweckbindung unterliegen, „dass sie nur zur Verfolgung
zivilrechtlicher Ansprüche von den Mandanten verwendet werden dürfen,
für die Akteneinsicht genommen wurde." Dritte müssten schon selbst ihre
Berechtigung zur Akteneinsicht begründen.
Rechtsfolgen der Verbreitung
Wer amtliche Schriftstücke aus einer Strafermittlungsakte ganz oder
in wesentlichen Teilen, öffentlich mitteilt, bevor sie in einer
öffentlichen Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren
abgeschlossen wurde, kann sich sogar selbst dem Verdacht einer Straftat
aussetzen, da diese Handlung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr bedroht ist (§ 353 d Nr. 3 StGB). Gleichzeitig stehen dem
Betroffen zivilrechtliche Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche zur
Seite.
Schadenersatzansprüche setzen neben der beschriebenen Rechtsverletzung
noch voraus, dass der Verantwortliche sein Handeln zu verschulden hat.
Hierbei genügt jedoch der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Unterlassungsansprüche setzen eine Wiederholungsgefahr voraus, wobei
diese durch eine bereits eingetretene Rechtsverletzung indiziert wird.
Für den Fall, dass noch keine konkreten Schadenspositionen vorliegen,
steht dem Betroffenen, so das Landgericht Mannheim, ein Anspruch auf
Feststellung der Schadenersatzpflicht zu. Hierfür müsse ein
Schadenseintritt nur möglich sein.
(V.i.S.d.P) Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse, ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (www.ilex-recht.de), Potsdam
______________________
SaubereWeste.de GbR
vertreten durch Bejamin Kleber, Dr. Thomas Schulte und Ulrich Schulte am Hülse
Malteserstraße 170-172
12277 Berlin (Marienfelde)
e-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können
Telefon: (0900) 5909130885
(1,99 Euro/ Min. inkl. USt. aus dem Festnetz der DT AG)
Die SaubereWeste.de GbR durchsucht das Internet im Auftrag von
Unternehmen und Einzelpersonen nach Äußerungen, Filmen und Bildern, die
Dritte über Sie oder Ihr Unternehmen eingestellt haben. Auf Wunsch
vermitteln wir den Kontakt zu Rechtsanwälten, die Sie bei der Löschung
von Rufschädigungen oder Rechtsverletzungen berät.
Rechtsberatungsverträge kommen jedoch nicht mit uns, sondern
ausschließlich mit dem das Mandat annehmenden Rechtsanwalt zustande.
Unsere Internetseite bietet Ihnen außerdem allgemeine Informationen und
Neuigkeiten rund um das Themengebiet Rechts- und Persönlichkeitsschutz
im Internet.
|