Wenn Werbung auf Erotikseiten landet: Probleme beim Affiliate-Marketing

Öfters, als es so manchem Unternehmen lieb ist, tauchen Online-Anzeigen durchaus bekannter Marken auf zwielichten Internetseiten auf, etwa auf illegalen Download-Internetseite oder gar solchen Seiten, die sich dem Geschäft mit der nackten Haut widmen. Allerdings wissen die werbenden Unternehmen häufig nicht, wo ihre Werbung überall auftaucht und Werbeanzeigen auf zwielichtigen Internetseiten sind auch regelmäßig nicht gewollt. Für die betroffenen Unternehmen stellen sich in diesen Fällen allerdings eine Reihe von durchaus haftungsträchtigen Rechtsfragen.

In allen Fällen geht es um Partnerprogramme im Internet, die mit einem englischen Begriff unterlegt, auch als „Affiliate-Marketing" bezeichnet werden.

Was versteht man unter „Affiliate-Marketing"?
Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine vergleichsweise junge Form der Werbung, dessen Grundprinzip darin besteht, dass nicht das werbende Unternehmen die Anzeigen im Internet schaltet. Statt dessen wird die Anzeigenschaltung an Werbepartner ausgelagert, die wiederrum nicht selten weitere Agenturen beauftragen. Dadurch werden Werbeprovisionen auf mehreren Ebenen verteilt. Während das Ausgangsunternehmen lediglich Budget, Ziele und generelle Regeln festlegt, suchen die Agenturen Partnerprogramme, bestellen das Werbematerial und planen die Details. Als Vermarkter kommen weitere Unternehmen in Betracht, die die angefallenen Provisionen wiederum mit den Betreibern der Internetseiten teilen. Die Folge ist, dass das werbende Unternehmen faktisch kaum noch kontrollieren kann, wo die Anzeigen landen. Dadurch kommt es zustande, dass Anzeigen manchmal ohne Wissen und offenbar auch gegen den Willen der beworbenen Firmen auf zwielichten Internetseiten landen. Problematisch wird es nämlich dann, wenn sich einige der beteiligten Werbepartner, in Ihrem Drang nach Provisionserträgen bewusst nicht an die geltenden Rechtsregeln halten.

Wenn die Werbung dort landet, wo sie nicht hin soll
Über diese Problematik berichtete zuletzt SPIEGEL ONLINE am 20.05.2008. Laut diesem Bericht tauchten Werbeanzeigen der Unternehmen Jamba! GmbH, Karstadt Warenhaus GmbH, Napster Luxemburg SARL, SportScheck AG, Hapag-Lloyd Express GmbH (Marke TUIfly) und getmobile AG in zwielichten Quellen im Internet auf oder zumindest da, wo sie vom werbenden Unternehmen sicherlich nicht erwünscht waren. Dadurch gerät der gute Ruf eines Unternehmen in Misskredit, wenn Werbeslogans auf Internetseiten direkt neben dem Angebot zum illegalen Download von urheberrechtsgeschützten Filmwerken (meist pornographischen Inhalts) aufzufinden sind.

Außerdem kommt es vor, dass Agenturen die beworbenen Anzeigen offenbar so schalten, dass dabei auch Markenrechte Dritter verletzt werden. Dabei geht es rechtlich um die Anwendung von Grundsätzen der Störerhaftung auf das werbende Unternehmen, unabhängig von der Frage, ob dieses im Einzelfall wussten, wo seine Werbung im Internet alles auftaucht.

Wie ist die Rechtslage?
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: die teilweise kolportierte Meinung, das werbende Unternehmen hafte faktisch immer, ist in dieser Einseitigkeit sicherlich völlig falsch. Eine qualifizierte Rechtsberatung wird statt dessen den konkreten Einzelfall betrachten und diesen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung abgleichen. Selbst wenn das werbende Unternehmen haftet, sollte geprüft werden, ob sich im Einzelfall der eingetretene Schaden weiterreichen lässt, zum Beispiel an den „Affiliate", soweit dieser den Schaden zu verantworten hat.

Das die Frage der Haftung des werbenden Unternehmens von den Gerichten keineswegs einheitlich beantwortet wird, zeigt schon unsere Rechtsprechungsübersicht, die zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führt:

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied per Urteil vom 15.12.2005, dass der Teilnehmer eines Affiliate-Programmes nicht für die von seinem Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich ist und auch als Störer nicht hafte, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen habe. Dabei bestehe auch keine besondere Prüfpflicht, weil es im Rahmen des Affiliate-Marketing technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar sei, ohne konkrete Anhaltspunkte Handlungen der Werbepartner vorab zu kontrollieren und jede von diesen betriebene Internetseite auf mögliche Verletzungen von Markenrechten zu untersuchen (Az. 2-3 O 537/04, MMR 2006, 247). Dagegen hatte das Landgericht Köln in einem anderen Fall vertreten, das beworbene Unternehmen würde seine Werbung im Rahmen eines Partnerprogramms an den „Affiliate" delegieren, weshalb es für die Werbung auch vollumfänglich hafte (Urt. v. 06.10.2005, CR 2006, 66). Dieser Rechtsansicht schloss sich auch das Landgericht Berlin an (Urt. v. 16.08.2005, MMR 2006, 119; Urt. v. 08.02.2006, Az. 15 O 710/05), während das Landgericht Hamburg den Unterlassungsanspruch gegen den Beworbenen bei Schaltung der Internetseite auf einer markenrechtsverletzenden Internetdomain ebenso ablehnte (Urt. v. 03.08.2005, CR 2006, 130), wie auch das Amtsgericht Pforzheim (Urt. v. 20.12.2005, 1 C 284/03).

Dagegen verbot das Landgericht München I erst Anfang Mai 2008 dem werbenden Unternehmen Werbeschaltungen auf Internet-Seiten, die zugleich jugendgefährdende Filme aufweisen, ohne sie gegen Zugang durch Minderjährige abzusichern (Az. 1 HK O 7351/08). Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Anfang 2008 einen Fall zu entscheiden, bei dem die Haftung diesmal ebenfalls bejaht wurde. Demzufolge hafte ein Unternehmen, dass Werbung auf einer Internet-Plattform schaltet, auf der überwiegend urheberrechtswidrige und Jugendgefährdende Werke zum Download angeboten würden. Konkret hatte der Videothekenverband argumentiert, dass werbende Unternehmen sei als Mitstörer anzusehen, obwohl das Unternehmen nicht der Betreiber der Internetseite war. Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, ist aber gegenwärtig offen.

Die Annahme einer Störerhaftung geht in vielen Fällen sicherlich zu weit, da Unternehmen dann für ein Werbeumfeld haftbar gemacht werden, dass sie nicht kontrollieren können. Um sich aber abzusichern, ist es wichtig, dass das Unternehmen seinen Vertragspartnern vertraglich exakt definierte Vorgaben hinsichtlich der Einbindung der Werbung und zur Provisionsvergabe macht. Eine (durchgängige) Kontrolle aller Affiliates in Bezug auf „theoretisch" mögliche Rechtsverletzungen ist jedoch kaum zumutbar und auch technisch nicht sinnvoll. Zugleich aber bildet die Einschaltung von Affiliates natürlich keinen Freibrief zur Rechtsverletzung.

(V.i.S.d.P) Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse, ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (www.ilex-recht.de), Potsdam

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