Web 2.0: Bewertungsportale in der Kritik. Zu Recht?
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Inhalte im Internet werden heute in einem erheblich größeren Maß von Einzelpersonen selbst erstellt und nicht mehr nur von reinen Medienunternehmen verbreitet. Das dahinter stehende veränderte Nutzverhalten wird auch als „Web 2.0“ bezeichnet. Was die einen als „Demokratisierung des Internet“ feiern, sehen Kritiker schlichtweg als „Plebejisierung“ und „Verflachung des Niveaus“. Ein Ausdruck dieser Veränderung ist die Existenz zahlreicher Internetseiten, die eine öffentlich abrufbare oder eine nur dem Mitgliederbereich zugängliche Bewertungsfunktion bereithalten. Solche Bewertungsportale erfahren neuerdings Kritik von Seiten des Datenschutzes.
Welche Bewertungsportale gibt es?
Beispielsweise bietet die spickmich GmbH aus Köln Schülern die
Möglichkeit, ihre Lehrer zu benoten (spickmich.de); während sich
Bewertungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe eher auf der von der DocInsider GmbH aus Merseburg bereitgehaltenen Internetseite finden
(docinsider.de). Diese Portale erfreuen sich ebensolcher Beliebtheit,
wie die von der studiVZ Ltd. aus Berlin betriebenen Portale
(studivz.net bzw. schuelervz.net). Lehrveranstaltungen von
Universitätsprofessoren werden gerne auf der von dem Berliner Verein MeinProf e.V. bereitgehaltenen Internetseite
kritisiert (meinprof.de), während schon so mancher Unternehmer, die
Bewertung seiner Waren oder Dienstleistungen in positiver oder
negativer Hinsicht auf der von der Münchner Firma Ciao GmbH betriebenen
und offen abrufbaren Internetseite unter ciao.de wiederfand. Dieses
Unternehmen wirbt mit dem Satz: „Mehr als 38 Millionen Besucher
vertrauen jeden Monat auf die Meinungen und Erfahrungen der Ciao
Community", eine beeindruckende Marktstellung, soweit sie denn zutrifft.
Die Kritik der Datenschützer
Die Obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der
Wirtschaft haben bei einer Sitzung am 17./ 18.04.2008 Leitlinien für
die Betreiber von sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen im
Internet formuliert. Zunächst weisen die Datenschutzaufsichtsbehörden
darauf hin, dass es sich bei Beurteilungen von Lehrern sowie
vergleichbaren Einzelpersonen in Internet-Portalen vielfach um sensible
Informationen und subjektive Werturteile über Betroffene handelt.
Anbieter dieser Portale haben die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes über die geschäftsmäßige Verarbeitung
personenbezogener Daten zu beachten. Bei der Abwägung ist außerdem den
schutzwürdigen Interessen der bewerteten Personen Rechnung zu tragen.
Jedenfalls rechtfertige es das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht,
das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell
als nachrangig einzuordnen.
Die Rechtsmeinung des Berliner Beauftragten für den Datenschutz
Der Berliner Beauftragte für den Datenschutz verlangte in einem konkreten Fall sogar ein „berechtigtes Interesse"
des Nutzers an der zu bewertenden Person als generelle Voraussetzung
eines Bewertungsportals. In Berlin hatte die Aufsichtsbehörde gegen die
Betreiber der Bewertungs-Plattform meinprof.de ein Bußgeld verhängt.
Begründet wurde dies damit, dass Professoren in zwei Fällen nicht
darüber unterrichtet worden waren, dass sie im Internet von Studenten
bewertet wurden und zudem nicht sichergestellt sei, dass nur Studenten
auf die Bewertungen Zugriff haben, denen ein „berechtigtes Interesse" an dem Abruf der Bewertung zugebilligt werden müsse; etwa weil sie Lehrveranstaltungen der Professoren besuchten.
Die aktuellen Probleme mit Bewertungsportalen
Richtig ist in diesem Zusammenhang der Befund, dass es nicht zu
verleugnende Probleme mit Bewertungsportalen gibt. Besonders übel wird
in Bewertungsportalen der Berufsgruppe der Lehrer mitgespielt. Sie
werden übel beschimpft und schlecht benotet und heimlich von ihnen
aufgenommene Filme werden ungefragt ins Internet gestellt. Liegt eine
Einwilligung zur Verbreitung von Abbildungen nicht vor, kann dies aber
bereits nach gegenwärtiger Rechtslage verhindert werden. Kritik ist
zwar möglich, jedoch darf sie nicht ehrverletzend sein.
Unternehmen, die in Bewertungsportalen schlecht wegkommen, beklagen vor
allem die mangelnde Transparenz der Bewertungen. Da die Bewertenden
häufig anonym bleiben, verstecken sich nicht selten Mitbewerber
dahinter, die sich als „Besessene" generieren und unter mehreren
„Logins" Mitbewerber in großer Zahl schlecht machen. In besonders
hartnäckigen Fällen wird dem betroffenen Unternehmen zugemutet, dem
Rechtsverletzenden faktisch nur hinterherzulaufen. Aber auch in solchen
Fällen ist eine Inanspruchnahme des Anbieters des Bewertungsportals
möglich, der ab Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen auch für
eine zumutbare Verhinderung Verantwortung trägt. Auch wenn es
beispielsweise im Impressum von schuelervz.net heißt, „Die studiVZ Ltd.
haftet nicht für den Inhalt der Veröffentlichungen der Nutzer", gilt
diese Einschränkung nicht ab dem Zeitpunkt, indem der Betroffene den
Betreiber eines Bewertungsportales dezidiert auf eine Rechtsverletzung
hinweist und zur Entfernung auffordert.
(V.i.S.d.P) Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse, ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (www.ilex-recht.de), Potsdam
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